Haben die Großeltern ein Umgangs- Besuchsrecht?

hallo,
im moment bin ich zwar nicht allein erziehend, habe aber das alleinige sorgerecht.
wie ist das dann mit den eltern des kindsvaters? und auch bei den eigenen eltern? hat außer dem vater des kindes noch irgendjemand anrecht auf das kind ?
wenn ich mich trenne, muss ich dann den eltern meines freundes umgangsrecht einräumen?
bin da etwas ratlos.

whiskiii+ alexis

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Und mich würde der Hintergrund der Frage interessieren.
Möchtest Du den Eltern des Freundes keinen Kontakt gönnen?

Da müssen meiner Meinung nach schon sehr schwerwiegende Gründe vorhanden sein um so etwas unterbinden zu wollen.

Prinzipiell haben die Großeltern auch ein Umgangsrecht, wenn es dem Wohl des Kindes dient.

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um ehrlich zu sein, gönne ich ihnen und meinem sohn schon den kontakt, nur nicht immer dann wenn sie wollen sondern es auch mal mit mir absprechen, also es ist nicht so dass sie ihn gar nicht mehr sehen sollen.
sie würden ihn gerne öfter sehen und auch mal für ne woche bei ihnen haben und meinen es steht ihnen zu, auch ohne meine zustimmung.
für meine eigenen eltern sind die probleme gravierender, da seh ich meinem sohn etlichen gefahren ausgesetzt und würde ihn niemals dort allein lassen.
jetzt wollt ich nur wissen ob es ihnen rechtlich zusteht auch ohne meine zustimmung

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Nein!

DU entscheidest wann und wie oft und wie lange die Grosseltern das Kind sehen und niemand anders. Nicht mal ein Gericht!

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wenn die großeltern dies wollen, dann können sie es sogar einklagen - so geschehen in meiner familie.
per gericht wurde das umgangsrecht eingeklagt und auch zugesprochen.
wenn es in deinem fall zum kindeswohl dient, würden sie wohl recht bekommen, falls nicht irgendwelche gravierenden dinge gegen sie sprechen.

gruß
brujita

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Versuch mal zu lesen was sie schreibt!!!
Die Grosseltern HABEN Umgang nur wollen sie den um WOCHEN etc. erweitert haben und da gibt denen KEIN Gericht Recht!

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dann les du mal genau was sie schreibt:
*wenn ich mich trenne, muss ich dann den eltern meines freundes umgangsrecht einräumen?
*
du hast ihr dann geantwortet *DU entscheidest wann und wie oft und wie lange die Grosseltern das Kind sehen und niemand anders. Nicht mal ein Gericht! *
und das ist von dir absolut falsch!

also les du erst mal auch deine posts durch, bevor du so hammer vom stapel lässt.

die großeltern können den umgang vor gericht einklagen, wenn es dem kindeswohl dient.
punkt um - akzeptier das endlich mal!

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Hallo,

habe im Moment dasselbe Problem und musste mich diesbezüglich auch erst schlau machen.

Ein Recht der Großeltern auf Umgang, d. h. die Enkel regelmäßig zu sehen, besteht nur dann, wenn es zwischen Großeltern und Enkel eine enge Bindung, die über das normale Maß der Bindung zwischen Enkeln und Großeltern hinaus geht, besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn beide Eltern berufstätig sind und die Großeltern die Kinder in der Woche regelmäßig versorgen.

Zwar liegt es im Normalfall im Interesse des Kindes, zwischenmenschliche Beziehungen zu seinen Großeltern aufzubauen und diese durch Besuche weiter zu pflegen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und den Großeltern über den Umgang ist aber zu beachten, dass das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern grundsätzlich Vorrang hat.

.......ein Gericht hatte das reglemässige Umgangsrecht nämlich abgelehnt, mit der Begründung, dass Eltern und Grosseltern in einem gespannten Verhältnis stehen.

die Beweispflicht liegt im Übrigen bei den Grosseltern.


Also: immer zum Wohle des Kindes

Viel Glück

LG
Mutti

liege ich falsch, so lasse ich mich gern belehren

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meine eltern haben das umgangsrecht nach 12 jahren zugesprochen bekommen. die KM hat den kontakt komplett verhindert - per zufall kam der kontakt zur tante zu stande und dadurch auch zum rest der familie.
es bestand in diesem fall auch keine enge bindung, wie denn auch nachdem 12 jahre der kontakt verhindert und die familie vom KV schlecht gemacht wurde - d.h. das lag im ermessen des richters.
di KM hasst die familie des KV´s und der richter hat hier dennoch gegen sie entschieden. das erziehungsrecht wird hier nicht beschnitten - in diesem fall wird zum wohle des kindes gehandeln und das recht des kindes vertreten - das recht auf aufbau eines beziehungsverhältnisses zur anderen seite der familie.

darf ich fragen inwiefern du auch in der situation bist?

lg
brujita

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Ich als KM;-) hab den Kontakt nie verhindert, doch der KV macht eben, wie er lustig ist.
Die Grosseltern haben meine Tochter nur in den ersten Tagen nach der Geburt in der Klinik besucht bzw. gesehen. Zu diesem Zeitpunkt war ich schon vom KV getrennt und habe ihm auch sämtliche Besuchsmöglichkeiten eingeräumt. Leider nutzt er diese nur bedingt oder wie er gerade Lust hat.
Ich hab mich ihm förmlich aufgedrängt(nicht emotional, da war ich schon lange durch, es ging um unsere Dicke), bis ich mir irgendwann eingestehen musste, dass von seiner Seite keinerlei Interesse besteht.
Meine Jüngste ist 15 Monate und er hat sie vielleicht 4/5x gesehen.
Der Unterhalt wird seitens des JA eingeklagt(er zahlt natürlich nix). Die Briefe kommen zurück-Empfänger unbekannt#kratz) oder er verweigert die Annahme, ich weiss es nicht.

Und nun das Unglaubliche: die Grosseltern klagen auf Besuchsrecht#schock Ich dachte, ich lese nicht richtig.

Mittlerweile habe ich mich wieder beruhigt, die Karten stehen schlecht für sie, hoffe ich.

Wir haben hier einen sehr netten Familienrichter, der wirklich alle Seiten beleuchtet und im Interesse des Kindes entscheidet.

Aber da kann man mal sehen, womit man sich so rumplagen muss, langweilig wird es mir nie#hicks

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§ 1685 BGB
Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 5 (Elterliche Sorge)



(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

gruß, lollo